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Kfz-Gutachter Lexikon
Die wichtigsten Fachbegriffe rund um Unfall-, Wert-, Oldtimer- und Batteriegutachten – verständlich erklärt aus der Praxis.
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- 130%-Regel
- Bei wirtschaftlichem Totalschaden darf das Fahrzeug repariert werden, wenn die Reparaturkosten inkl. merkantiler Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 % übersteigen – Voraussetzung ist eine fach- und sachgerechte Vollreparatur sowie ein berechtigtes Integritätsinteresse (mindestens 6 Monate Weiternutzung).
A
- Abrechnung auf Gutachtenbasis
- Auch fiktive Abrechnung: Der Geschädigte lässt sich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten netto auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.
- Abschleppkosten
- Kosten für den Transport eines nicht fahrbereiten Unfallfahrzeugs zur Werkstatt oder zum Sachverständigen – bei unverschuldetem Unfall vom Schädiger zu erstatten.
- Altschaden
- Vor dem aktuellen Unfall bereits vorhandener Schaden am Fahrzeug. Muss im Gutachten klar abgegrenzt werden, um die Schadenregulierung nicht zu gefährden.
- AVILOO-Zertifikat
- Unabhängiges Batteriezertifikat für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride. Dokumentiert den realen State-of-Health (SoH) der Hochvoltbatterie.
B
- Bagatellschaden
- Kleinschaden mit Reparaturkosten in der Regel unter 750–1.000 €. Hier reicht meist ein Kostenvoranschlag – ein Vollgutachten wird von der Versicherung nicht ersetzt.
- Beweissicherungsgutachten
- Gutachten zur unabhängigen Dokumentation eines Schadenbildes – z. B. bei strittiger Haftung oder vor Reparaturbeginn.
C
- classic-analytics
- Anerkannter Anbieter für Marktanalysen und Bewertungen von Oldtimern und Youngtimern – wichtige Datenbasis für faire Wertgutachten.
D
- DAT/Schwacke
- Marktführende Bewertungssysteme für Fahrzeugwerte in Deutschland. Grundlage für die Ermittlung von Wiederbeschaffungs- und Restwert.
- Differenzbesteuerung
- Steuerliche Sonderregelung beim Gebrauchtwagenhandel nach § 25a UStG – relevant für die korrekte Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts.
E
- Eigentumsvorbehalt
- Bei finanzierten Fahrzeugen ist die Bank Eigentümerin. Auszahlungen aus der Schadenregulierung können an deren Zustimmung gebunden sein.
F
- Fiktive Abrechnung
- Siehe Abrechnung auf Gutachtenbasis – Auszahlung der Netto-Reparaturkosten ohne tatsächliche Reparatur.
- Freie Werkstattwahl
- Der Geschädigte darf seine Werkstatt frei wählen. Die Versicherung darf ihn nicht in eine Partnerwerkstatt zwingen.
G
- Gegnerische Versicherung
- Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers – sie reguliert bei eindeutiger Haftung sämtliche Schadenpositionen.
- Geschädigter
- Person, deren Fahrzeug oder Eigentum durch einen Dritten beschädigt wurde. Sie hat Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
- Gutachterkosten
- Honorar des Kfz-Sachverständigen. Bei unverschuldetem Unfall ab ca. 750 € Schaden vollständig vom gegnerischen Versicherer zu tragen.
H
- Haftpflichtschaden
- Schaden, der durch einen Dritten verursacht wurde und über dessen Haftpflichtversicherung reguliert wird – inkl. Anspruch auf freien Sachverständigen.
- Hochvoltbatterie
- Energiespeicher von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen. Wertvollstes Einzelbauteil – Zustand wird über Batteriezertifikate transparent dokumentiert.
- HU/AU
- Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO – beeinflussen Restwert und Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs.
I
- Integritätsinteresse
- Wirtschaftlich-emotionales Interesse des Eigentümers am Erhalt seines konkreten Fahrzeugs – Grundlage für die Anwendung der 130 %-Regel.
K
- Kaskoschaden
- Selbst verursachter Schaden, der über die eigene Voll- oder Teilkasko reguliert wird. Gutachterkosten werden nur nach Absprache mit der Versicherung übernommen.
- Kostenvoranschlag
- Werkstattkalkulation der reinen Reparaturkosten – ersetzt kein Gutachten, da Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert fehlen.
L
- Leihwagen / Mietwagen
- Ersatzfahrzeug während der Reparaturdauer. Anspruch besteht bei Haftpflichtschäden – Klasse i. d. R. eine Stufe unter dem eigenen Fahrzeug.
M
- Merkantile Wertminderung
- Wertverlust eines unfallinstandgesetzten Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur – ein vom Schädiger zu ersetzender Vermögensschaden.
N
- Nutzungsausfall
- Pauschaler Entschädigungsanspruch für die Dauer, in der das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann – Höhe nach Fahrzeugklasse (Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch).
O
- Oldtimergutachten
- Spezielles Wertgutachten für Fahrzeuge über 30 Jahre – Grundlage für H-Kennzeichen, Versicherungseinstufung und Marktwertbestimmung.
Q
- Quotenhaftung
- Bei Mitverschulden wird der Schaden anteilig reguliert (z. B. 70/30). Das Gutachten bleibt vollständig – die Auszahlung erfolgt quotal.
R
- Reparaturbestätigung
- Kurzgutachten, das die fach- und sachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs dokumentiert – Voraussetzung u. a. für Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung.
- Reparaturdauer
- Im Gutachten kalkulierte Zeit für die Wiederherstellung – Grundlage für Mietwagen- und Nutzungsausfallansprüche.
- Reparaturweg
- Vom Sachverständigen festgelegte Abfolge der Reparaturschritte – verbindlich für eine korrekte Schadenkalkulation.
- Restwert
- Marktwert des beschädigten Fahrzeugs im Ist-Zustand. Maßgeblich ist der regionale Markt – Online-Restwertbörsen sind nicht zwingend bindend.
S
- Sachverständiger (öffentlich bestellt)
- Von einer Kammer bestellter und vereidigter Sachverständiger mit besonderem Vertrauensstatus vor Gericht und Behörden.
- Schadenminderungspflicht
- Geschädigte sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten – z. B. durch zeitnahe Reparatur oder angemessene Mietwagenklasse.
- Schmerzensgeld
- Immaterielle Entschädigung bei Personenschäden. Wird nicht vom Kfz-Gutachter, sondern in Abstimmung mit dem Anwalt geltend gemacht.
- State of Health (SoH)
- Maß für die verbleibende Kapazität einer Hochvoltbatterie im Verhältnis zur Neuwertkapazität – zentraler Wert eines E-Auto Batteriezertifikats.
- Stundenverrechnungssatz
- Stundenpreis einer Markenwerkstatt für Karosserie-, Mechanik- und Lackarbeiten. Bei Fahrzeugen bis 3 Jahre i. d. R. zwingend anzusetzen.
T
- Technischer Totalschaden
- Reparatur ist technisch nicht mehr möglich oder sinnvoll – unabhängig vom Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert.
U
- UPE-Aufschläge
- Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller für Ersatzteile – ortsüblich und erstattungsfähig.
V
- Verbringungskosten
- Kosten für den Transport des Fahrzeugs zwischen Karosserie- und Lackierbetrieb – Bestandteil der Reparaturkosten.
W
- Werkstattrisiko
- Risiko überhöhter oder unsachgemäßer Werkstattrechnungen trägt grundsätzlich der Schädiger, nicht der Geschädigte.
- Wertgutachten
- Ermittlung des aktuellen Markt-, Händlereinkaufs- oder Wiederbeschaffungswerts – z. B. für Verkauf, Finanzierung, Scheidung oder Erbschaft.
- Wertminderung
- Siehe merkantile Wertminderung – Wertverlust nach Unfallreparatur.
- Wiederbeschaffungsaufwand
- Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert – maßgeblich bei wirtschaftlichem Totalschaden.
- Wiederbeschaffungsdauer
- Zeitraum, den der Geschädigte zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs benötigt – Grundlage für Nutzungsausfall bei Totalschaden (i. d. R. 12–14 Tage).
- Wiederbeschaffungswert
- Preis, den der Geschädigte für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem regionalen Markt aufwenden müsste – brutto oder netto je nach Vorsteuerabzug.
- Wirtschaftlicher Totalschaden
- Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Eine Reparatur ist nur im Rahmen der 130 %-Regel wirtschaftlich sinnvoll.
Z
- Zeitwert
- Aktueller Marktwert eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Alter, Zustand, Laufleistung und Ausstattung.
- Zessionserklärung
- Abtretung von Schadenersatzansprüchen – z. B. der Gutachterkosten direkt an den Sachverständigen, sodass der Geschädigte nicht in Vorleistung gehen muss.
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